§1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote des Busunternehmers sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
  2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
  3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrags durch das Busunternehmen und der anschließenden schriftlichen Rückbestätigung durch den Besteller zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich erklärt.

§2 Fahrscheine

Jede Reisegruppe muss nach den gesetzlichen Bestimmungen einen gültigen Sammelfahrschein vor Antritt der Fahrt besitzen. Die Auftragsbestätigung gilt im Mietomnibusverkehr als gültiger Sammelfahrschein für die Reisegruppe. Der Besteller ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung vor Fahrtbeginn dem Busfahrer auf Verlangen vorzuzeigen und während der Fahrt mitzuführen.

§3 Leistungsinhalt

  1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrags maßgebend. §1 Abs.3 und §4 bleiben unberührt.
  2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
  3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht
  • die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt
  • die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
  • die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste in Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt,
  • die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
  • die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

$4 Leistungsänderungen

  1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
  2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmers möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form.

Während der Auftragsdurchführung sind vom Besteller nachträglich gewünschte Leistungsänderung wie folgt zu behandeln:

  • zeitliche Änderung

Der Fahrer muss unbedingt zu der Ihm mündlich mitgeteilten bzw. Auftrag/Fahrschein gedruckten Zeit dem Busunternehmen wieder zur Verfügung stehen. Sollte der Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages zeitliche Änderung vom Fahrer verlangen, insbesondere Fahrzeuge länger als vorgesehen beanspruchen, so ist  vorher vom Busunternehmen zu erfragen, ob dies möglich ist. Besteht keinerlei Möglichkeit zu einer solchen Rückfrage muss der Fahrer die Rückfahrt zu der im Beförderungsvertrag vereinbarten Zeit antreten, um die anderen für Ihn vorgesehenen Aufträge bzw. um die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Für den Fall, dass sich  Besteller und Busunternehmen auf eine Verlängerung des Auftrages verständigen, ist der Besteller verpflichtet, auf dem Fahrschein / Fahrauftrag des Fahrers leserlich ggf. in Druckbuchstaben mit Unterschrift und Namen in Druckbuchstaben zu quittieren, dass er die Mehrkosten für dir Fahrt uneingeschränkt übernimmt.

  • sonstige Mehrleistungen

Eine, wie oben geforderte Unterschrift ist auch zu leisten, wenn Mehrleistungen im normalen Fahrtablauf verlangt werden, welche die Start- und Endzeiten des Auftrages nicht beeinflussen.

  • sonstige Minderleistungen

Ausfälle, Verkürzungen u. ä. berechtigen nicht zur Preisminderung, sofern hier das Busunternehmen kein Verschulden trifft. Im Verschuldensfall tritt die Haftungsregelung, und die Haftungshöchstgrenzen in diesen Geschäftsbedingungen in Kraft. Diesen werden in §9 und §10 behandelt.

§5 Preise und Zahlungen

  1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
  2. Die im Angebot / Bestätigung genannten Kilometer und Stunden sind Kalkulationsgrundlage. Zusätzliche Stunden und Kilometer werden extra berechnet. Mehrstunden werden mit 40,00€ pro angefangene Stunde, Mehrkilometer mit 1,40€ pro Kilometer berechnet, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. In den Mehrpreisen ist die gesetzliche MwSt enthalten.
  3. Alle Nebenkosen (z.B. Straßen-, Maut-, Park- und Überfahrtgebühren, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den / die Fahrer sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
  4. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
  5. Bei Transferfahrten ist eine Wartezeit von 15 Minuten ab vertraglich vereinbarter Abfahrtszeit im Preis enthalten. Zusätzliche Wartezeit werden mit 10,00€ pro angefangene 15 Minuten zusätzlich berechnet, es die denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
  6. Bei Aufträgen mit Übernachtung des Busfahrers ist eine max. Entfernung von 600 Metern zwischen Unterkunft und Busparkplatz einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Busfahrer einen Anspruch auf alle notwendigen Taxitransfers zwischen Unterkunft und Busparkplatz. Die Kosten dafür müssen vom Besteller übernommen werden.
  7. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
  8. Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug fällig.

§6 Preiserhöhung

Der Busunternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:

  1. Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
  2. Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Busunternehmer nicht vorhersehbar waren.
  3. Der Busunternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
  4. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Busunternehmer vom Vertag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist dem Busunternehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.

§7 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

  1. Rücktritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrtzeuges erzielten Erlöse.

Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:

Bei Rücktritt:

  • bis 60 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 20%
  • ab 59 Tage bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 30%
  • ab 21 Tage bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50%
  • ab 14 Tage bis 8 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 60%
  • ab 7 Tage bis 4 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 80%
  • ab 3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 100%

wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

2. Kündigung

  • Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
  • Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
  • Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§8 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

1. Rücktritt

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

2. Kündigung

  • Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich beschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die  Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
  • Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§9 Haftung

  1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
  2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wir z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feinseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
  3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§10 Beschränkung der Haftung

  1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis ( vgl. oben §4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000,00 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
  2. §23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für  Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00€ übersteigt.
  3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
  4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
  5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in §3  umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§11 Gepäck und sonstige Sachen

  1. Gepäck wird im normalen Umfang transportiert, d. h. 1 Koffer (max. 20 kg) + 1 Handgepäck pro Person. Sonstige Sachen werden nur nach Absprache befördert.
  2. Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  3. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
  4. Gepäck inkl. Handgepäck darf grundsätzlich nicht im Fahrgastraum transportiert werden. Es muss im Kofferraum transportiert werden.
  5. Tiere dürfen nicht im Bus befördert werden.
  6. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist im Bus untersagt. Bei Fahrten mit einer Fahrzeit von mehr als 2 Stunden zwischen Start und Ziel, kann durch Absprache vor Fahrtbeginn und durch schriftliche Genehmigung durch das Busunternehmen eine Ausnahmeregelung getroffen werden.

§12 Bordtoilette

Die Bordtoilette, falls vorhanden, ist nur in Betrieb, wenn dies Bestandteil der Auftragsbestätigung ist. Ist dies vereinbart, ist die Toilette nur in Notfällen zu benutzen. Wenn der Abwassertank komplett gefüllt ist, kann die Toilette nicht mehr benutzt werden, auch wenn dies im Auftrag vereinbart wurde. Auf Raststätten, Rastplätzen, Rasthöfen etc. mit Toilettenanlagen sind diese zu nutzen und grundsätzlich nicht die Bordtoilette.

In den Wintermonaten ist die Bordtoilette grundsätzlich nicht in Betrieb und kann nicht genutzt werden.

§13 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

  1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
  2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rücktrittsansprüche des Bestellers gegenüber den Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht
  3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und , falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

2. Gerichtsstand

  • Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
  • Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§15 Lenk – und Ruhezeiten des Fahrpersonals

Der Auftraggeber hat während der Reise die jeweils aktuellen gesetzlichen Lenk – und Ruhezeiten des Fahrpersonals einzuhalten. Die wichtigsten Punkte umfassen:

  1. Die reine Lenkzeit, der Dienst am Steuer, darf 9 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
  2. Der Busfahrer muss spätestens nach 4,5 Stunden eine Pause von mind. 45 Minuten einlegen. Die Pause kann in zwei Abschnitten von mind. 15 und mind. 30 Minuten in dieser Reihenfolge aufgeteilt werden. Die Aufteilung obliegt dem Busfahrer. Während der Pause müssen alle Fahrgäste den Bus verlassen, der Busfahrer kann den Bus verschließen und verlassen. Die Pausenzeit hat der Busfahrer zur freien Verfügung. Er darf nicht in Arbeitsbereitschaft gehalten werden.
  3. Täglich müssen dem Fahrer 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit gewährt werden. Hierzu muss dem Fahrer eine ordentliche Schlafgelegenheit (Bett) in einem Einzelzimmer mit Dusche und WC gestellt werden. Feldbetten, Luftmatratzen, Zelte, durch Lärm beeinträchtigte Räume und der Bus stellen keine ordentliche Schlafgelegenheit dar. Innerhalb der Ruhezeit bleibt der Bus verschlossen und darf vom Fahrer nicht bewegt werden.
  4. Aus der täglichen ununterbrochenen Ruhezeit von 11 Stunden resultiert eine Schichtzeit von 13 Stunden pro Tag für den Busfahrer. Die Schichtzeit beginnt bei Inbetriebnahme des Busses und endet beim Abstellen des Busses. Fahrten vom Betriebshof oder Parkplatz zum Abfahrtsort und vom Zielort zum Betriebshof oder Parkplatz zählen zur Lenk – und Ruhezeit.
  5. Bei Mehrtagesfahrten sind dem Busfahrer täglich die aus Punkt 3 genannte Ruhezeit von 11 Stunden und die ordentliche Schlafgelegenheit zu gewähren. Zusätzlich ist dem Busfahrer täglich Halbpension zu gewähren. Die Kosten trägt der Besteller. Nach max. 6 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ist dem Busfahrer eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 24 Stunden zu gewähren.

Der Auftraggeber hat seine Fahrgäste über die Lenk – und Ruhezeiten zu informieren.

§16 Mindestteilnehmerzahl

  1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt) ausdrücklich eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann das Busunternehmen erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
  2. Das Busunternehmen wird den Reisenden die Erklärung unter Ziffer 11.1 unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zu 1 Woche vor Reisebeginn zugehen lassen.
  3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Reise verlangen, wenn der
    Busunternehmer in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
  4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.3 unverzüglich  nach Zugang der Erklärung des Busunternehmens diesen gegenüber geltend zu machen
  5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11.3 Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

§17 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im übrigen.

Fahrervermietung

    1. Der Auftraggeber kann vom Auftragsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat der Auftragnehmer anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Dienstleistungspreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es ei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den der Auftragnehmer zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Dienstleistungspreis unter Abzug des Wertes, der vom Auftragnehmer etwaiger durch andere erzielten Erlöse. Dem Auftragnehmer steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren: Bei einem Rücktritt a) 90 bis 61 Tage vor dem geplanten Auftragsbeginn: 10 %, b) 60 bis 31 Tage vor dem geplanten Auftragsbeginn: 50%, c) 30 bis 0 Tage vor dem geplanten Auftragsbeginn : 100% des vereinbarten Dienstleistungspreises, wenn und soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden den Auftragsnehmers überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
    2. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Auftragnehmers zurückzuführen ist, die für den Auftraggeber erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
    3. Kostenvoranschläge / Angebote sind nur dann verbindlich , wenn sie vom Auftragsnehmer schriftlich abgegeben werden und auch als verbindlich bezeichnet sind
    4. Im Fahrerservice gilt der Stundensatz / Tagessatz ab Fahrzeugübernahme durch den Auftragnehmer bis Fahrzeugrückgabe an dem Auftraggeber ohne Abzüge.
    5. Ob Tages- oder Stundensatz abgerechnet wird, ist vor Auftragsannahme fest zu legen.
    6. Die Erledigung des Auftrages wird jederzeit von angemessenen Vorschusszahlungen abhängig gemacht. (100% Vorauskasse)
    7. Die Rechnungen des Auftragnehmers ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge fällig und innerhalb von fünf Tagen zahlbar.
    8. Skonti bzw. Boni bedürfen einer Sondervereinbarung.
    9. Mündliche Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsbedingungen können nicht getroffen werden und haben keine Gültigkeit, sie sind nur Zulässig hinsichtlich der zeitlichen Auftragsführung. Sollten Teile des Vertrages unwirksam werden, so sollen die übrigen Bestimmungen gültig bleiben.
    10. Die AGB des Auftragnehmers gelten als angenommen, sobald der Auftragnehmer das entsprechende Fahrzeug des Auftraggebers übernommen hat, bzw. die Dienstleistung, als solche begonnen wurde, z.B.  durch die Anfahrt vom Betriebshof der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zum Standort des Fahrzeuges oder vom Büro des Auftragnehmers zum Auftragsort des Auftraggebers o.ä.
    11. In der Regel wird pro angefangene Stunde zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu 100% in Rechnung gestellt.
    12. In Ausnahmefällen kann eine Abrechnung auf einen Tagessatz erfolgen. Dies bedarf der Schriftform.
    13. Bei örtlicher Abwesenheit des Auftragnehmers (z.B. Mehrtagesfahrt / Auftrag mit Übernachtung) muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer während seiner Tätigkeitszeit eine Unterkunft mit folgenden Konditionen kostenlos zur Verfügung stellen: a) Unterbringung im Einzelzimmer mit Einzelbelegung, b) Das Zimmer muss fließend warmes Wasser sowie Toilette & Dusche / Bad im Zimmer haben. c) Bei Temperaturen über 25°C muss das Zimmer eine Klimaanlage oder ggf. einen sehr guten und geräuscharmen Standventilator haben, damit die Ruhezeit auch genutzt werden kann (Schlafen). d) Bei Temperaturen unter 10°C muss eine angemessene Heizmöglichkeit im Zimmer & Bad sein.
    14. Das Fahrzeug des Auftraggebers wird einmal täglich entweder vor oder nach der Fahrt durch den Auftragnehmer  „Besenrein“ gesäubert, je nach Zustand des Fahrzeuges bei Fahrtantritt. Eine zweite Reinigung ist ausgeschlossen.
    15. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers säubern keine Fäkalien oder andere Körperflüssigkeiten wie z.B. auch erbrochenes im oder am Fahrzeug des Auftraggebers. Hier ist auf Kosten des Auftraggebers eine Fremdfirma durch den Auftraggeber zu beauftragen. Andernfalls betragen die Reinigungskosten durch den Auftragnehmer 5,00 € pro angefangene Minute mindestens jedoch 100,00 € welche vom Auftraggeber ohne Abzüge zu 100% zu zahlen sind.
    16. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden keinerlei technische Arbeiten wie z.B. Reparaturen und / oder Reifenwechsel selber durchzuführen. Hier ist auf Kosten des Auftraggebers eine Fremdfirma durch den Auftraggeber zu beauftragen. Keine Ausnahmen.
    17. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden oder Verlust am Fahrzeug oder anderem Eigentum des Auftraggebers oder dessen Kunden, es sei denn, der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit nachweisen.
    18. Sämtliche Betriebskosten während des Auftrages in der Fahrervermietung müssen vom Auftraggeber getragen werden (Benzin, Diesel, Parkkosten, Mautkosten, usw.)
    19. Die Ruhezeit in der Fahrervermietung beginnt mit Bezug eines unter Punkt 13 beschriebenen Zimmers und endet mit dem Verlassen des selbigen.
    20. Evtl. Wartezeiten auf den Zimmerbezug bzw. Transferfahrten von Fahrzeugparkplatz zum Zimmer und zurück gelten als Arbeitszeit und verlängern entsprechend die Standzeit des Fahrzeuges.
    21. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer uneingeschränkt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Gesetze zu ermöglichen. Insbesondere die gesetzlichen Lenk-/Ruhezeiten.
    22. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in allen Fällen ist Sitz des Busunternehmens / Fahrervermietung.
    23. Änderungen dieser AGB. salvatorische Klausel: Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden die den Auftraggeber per eMail spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht ein Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der  eMail, gelten die geänderten AGB als angenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der eMail, welche die geänderten Bedingungen dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

D.Schmitz-Reisen
Inh. Doreen Heumann
Jahnstraße 7
51515 Kürten

Stand: Januar 2020